Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gützold Elektrotechnik GmbH
1. Angebote
Angebote, Proforma‐Rechnungen und ähnliche einseitige Erklärungen sind für die Gützold Elektrotechnik GmbH freibleibend.
2. Lieferung / Empfangnahme
Die Lieferungen erfolgen, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, ab Werk einschließlich Verladung und Standardtransportverpackung, wobei Mehrwegverpackungen nur leihweise überlassen sind. Der Versand erfolgt frachtfrei gegen Berechnung von 3% auf den Warenwert ohne Verantwortung für schnellste Versandart. Unterhalb eines Auftragswertes von 770 EUR behalten wir uns vor den tatsächlichen Aufwand für Fracht und Verpackung zu berechnen. Bei einem Bestellwert unter 200 EUR wird eine Auftragsbearbeitungspauschale von 30 EUR berechnet. Fallen bei der Entladung gesonderte Kosten an, hat diese der Käufer zu tragen. Gebühren und Kosten für die Besorgung und Beglaubigung von Ursprungszeugnissen, Konsulatsfakturen, Genehmigungen und dergleichen werden gesondert berechnet.
3. Zahlung, Kauf über Einkaufsring, Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung
Zahlungen sind innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu leisten. Service‐ und Dienstleistungsrechnungen sind nicht skontierfähig. Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Refinanzierungskosten gehen zu Lasten des Käufers. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz berechnet. Wird der Vertrag über einen Einkaufsring oder eine ähnliche Organisation abgewickelt, bleibt der Käufer gleich Vertragspartner, auch wenn die Zahlung des Kaufpreises über den Einkaufsring erfolgt. Das Risiko der Insolvenz des Einkaufsringes trägt der Käufer. Zahlungen des Käufers an den Einkaufsring sind gegenüber der Gützold Elektrotechnik GmbH nicht schuldbefreiend. Die Zurückbehaltung von Zahlungen und die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechtes nach § 320 BGB sowie die Aufrechnung mit von der Gützold Elektrotechnik GmbH bestrittenen Gegenansprüchen sind nicht zulässig.
4. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller vorausgegangenen und noch künftigen Forderungen, die der Verkäufer aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer besitzt oder erwirbt, Eigentum des Verkäufers. Vor der restlosen Bezahlung ‐entsprechendes gilt für Kontokorrent‐ und Saldovorbehalt bei verlängertem Eigentumsvorbehalt – darf weder eine Verpfändung, Sicherungsübereignung noch die Abtretung der Forderung von Seiten des Käufers ohne Zustimmung der Gützold Elektrotechnik GmbH vorgenommen werden. Eine Pfändung von dritter Seite ist der Gützold Elektrotechnik GmbH sofort schriftlich anzuzeigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers insbesondere bei Zahlungsverzug ist die Gützold Elektrotechnik GmbH zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch die Gützold Elektrotechnik GmbH gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wird die Ware durch den Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Gützold Elektrotechnik GmbH. Ein Eigentumserwerb des Käufers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Gützold Elektrotechnik GmbH gehörenden Waren, erwirbt die Gützold Elektrotechnik GmbH Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von ihr gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in Höhe des Betrages an die Gützold Elektrotechnik GmbH ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenden Bereicherungsanspruch in dem Betrag an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen ist der Fakturenwert des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20%. Der Käufer ist zur Einziehung der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen ermächtigt, solange er sich vertragstreu verhält und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Die Gützold Elektrotechnik GmbH kann nach angemessener Fristsetzung verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Der Verkäufer verpflichtet sich, diejenigen Sicherungen freizugeben, die den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigen.
5. Kreditklausel
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers gefährdet, so kann die Gützold Elektrotechnik GmbH Vorauszahlung sowie sofortige Bezahlung aller Rechnungen, mit deren Bezahlung sich der Käufer in Verzug befindet, verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen.
6. Liefertermin
Die Lieferzeit wird nach bestem Ermessen nach dem jeweiligen Stand der Liefermöglichkeiten aufgegeben. Die Gützold Elektrotechnik GmbH übernimmt keine Haftung für Lieferverzögerungen infolge von Ereignissen höherer Gewalt sowie sonstiger Umstände, die die Gützold Elektrotechnik GmbH nicht zu vertreten hat ‐ dazu zählt auch eine verzögerte Selbstbelieferung von rechtzeitig bestellten Materialien von Unterlieferanten und eine noch fehlende Abklärung technischer Fragen seitens des Käufers.
7. Haftung für technische Vorschläge
Die in Katalogen, Prospekten und anderen schriftlichen Unterlagen, wie z.B. technischen Zeichnungen, Entwürfen und Vorschlägen enthaltenen Angaben und technischen Daten sind vom Käufer vor Übernahme und Anwendung zu prüfen. Dasselbe gilt für zur Verfügung gestellte Software und für mündlich gemachte Vorschläge und die mündliche Beratung sowie andere den Kunden zusätzlich geleistete Dienste. Der Käufer kann aus diesen Unterlagen, den Datenträgern und zusätzlichen Diensten keinerlei Ansprüche oder sonstige Rechte sowohl gegenüber der Gützold Elektrotechnik GmbH als auch gegenüber Gützold Elektrotechnik GmbH ‐Mitarbeitern ableiten, es sei denn, die Gützold Elektrotechnik GmbH oder seine leitenden Mitarbeiter trifft der Vorwurf, vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt zu haben.
8. Änderungen
Die Gützold Elektrotechnik GmbH behält sich das Recht vor, ohne vorherige Bekanntmachung im Rahmen des Angemessenen und Zumutbaren Änderungen an ihren Produkten ‐ auch an Produkten, die bereits in Auftrag genommen sind ‐ vorzunehmen.
9. Sachmängelgewährleistung
a) Frist
Alle Ansprüche des Käufers ‐ gleich aus welchem Rechtsgrund ‐ verjähren in 18 Monaten. Die Frist beginnt mit dem jeweiligen gelieferten Erzeugnis aufgestempelten Datum, sie beträgt mindestens 12 Monate ab Lieferung. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
b) Art und Umfang der Gewährleistung
1. Grundsatz
Die Gützold Elektrotechnik GmbH verpflichtet sich innerhalb der Gewährleistungsfristen, die von ihr hergestellten und gelieferten Produkte nachzubessern oder auszutauschen, wenn sie sich nach Überprüfung durch die Gützold Elektrotechnik GmbH als defekt erwiesen haben. Wenn nach zweimaliger Nachbesserung oder entsprechender Ersatzlieferung der Mangel noch nicht behoben ist, kann der Käufer an Stelle erneuter Nachbesserung oder Ersatzlieferung entweder Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten
2. Mängelrügen und praktische Durchführung
Bei offensichtlichen Mängeln hat der Käufer dies der Gützold Elektrotechnik GmbH gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Stellt der Käufer innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Mangel fest, so ist das entsprechende Teil nach Maßgabe der Gützold Elektrotechnik GmbH zurückzusenden. Ein Begleitschreiben mit Angabe der Rechnungsnummer, unter der das Produkt bezogen wurde, sowie der Ursache für die Rücksendung ist beizufügen. Die Rücklieferung von Komponenten muss ohne fremde Teile erfolgen. Für unberechtigte Rücksendungen behält die Gützold Elektrotechnik GmbH sich vor, entstandene Kosten zu berechnen. Instand gesetzte oder ausgetauschte Erzeugnisse werden frachtfrei an die Anschrift des Käufers zurückgesandt, während die ausgewechselten Teile im Eigentum der Gützold Elektrotechnik GmbH bleiben.
3. Besonderheiten beim Austausch
Tauscht die Gützold Elektrotechnik GmbH innerhalb der Gewährleistungsfrist das als defekt übersandte Gerät gegen ein neues Gerät aus, so ist darin nicht das Eingeständnis zu sehen, dass die Gützold Elektrotechnik GmbH damit den Mangel und die Haftung anerkannt hätte. Der Austausch erfolgt insoweit allein aus Kostengründen. Will der Käufer über den Austausch hinaus weitergehende Ansprüche geltend machen, so muss er dies mit Einsendung des Gerätes mitteilen. Stellt sich heraus, dass eine Haftung ausgeschlossen ist, hat der Käufer die Kosten der Untersuchung zu tragen.
4. Ausschluss von Rücktritt und Minderung oder Schadensersatz
Soweit nicht dem Käufer das Recht zur Minderung oder Rückgängigmachung des Kaufes vorstehend ausdrücklich eingeräumt ist, sind diese Rechte ausgeschlossen. Auch Schadensersatzansprüche sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Werden wesentliche Vertragspflichten verletzt, ist der Schadensersatzanspruch begrenzt auf den vertragstypischen Schaden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit dem Käufer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit dem Ablauf der für die Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 9a.
5. Haftung für Ersatzlieferung und Nachbesserung
Für Ersatzlieferung (Austausch) und Nachbesserung haftet die Gützold Elektrotechnik GmbH im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.
c) Fremdreparaturen
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die Gützold Elektrotechnik GmbH sofort zu verständigen ist, oder wenn die Gützold Elektrotechnik GmbH mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der Gützold Elektrotechnik GmbH Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. In diesem Fall hat der Käufer die Pflicht, die defekten Teile der Gützold Elektrotechnik GmbH zur Verfügung zu stellen. Wird sonst eine Komponente oder ein von der Gützold Elektrotechnik GmbH geliefertes System oder Software ohne Zustimmung der Gützold Elektrotechnik GmbH geändert oder repariert, unsachgemäß oder nicht in Übereinstimmung mit Vorschriften installiert oder in Betrieb gesetzt, erlischt die Gewährleistung.
d) Fremdfabrikate
Bei Lieferung von Fremdfabrikaten bestehen Gewährleistungsansprüche lediglich in dem Umfang, wie sie der Gützold Elektrotechnik GmbH gegenüber dem Hersteller zustehen, jedoch nicht über die normale Gützold Elektrotechnik GmbH‐Gewährleistung hinaus.
10. Reparatur außerhalb der Gewährleistung
Nimmt die Gützold Elektrotechnik GmbH Reparaturarbeiten außerhalb ihrer Gewährleistungspflicht an, so haftet die Gützold Elektrotechnik GmbH dafür im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, mit Ausnahme der Gewährleistungsfrist, die 12 Monate beträgt ab Auslieferung an den Besteller.
Die Gewährleistung auf die bei Reparaturen verarbeitete Ersatzteile beträgt 6 Monate.
11. Gerichtsstand
a) Gerichtsstand ist nach Wahl der Gützold Elektrotechnik GmbH entweder Zwickau/Sachsen oder der allgemeine Gerichtsstand des Käufers; dies gilt auch für Urkunden‐, Wechsel‐ und Scheckprozesse.
b) Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss des UN‐Kaufrechts.